Arbeitnehmer können Zeitbestandteile ebenso wie Vergütungsbestandteile auf Zeitwertkonten ansparen, um die Wertguthaben zu einem späteren Zeitpunkt aufzubrauchen. So lassen sich über das steuer- und sozialversicherungsfreie Ansparen der genannten Elemente innerhalb eines Arbeitsverhältnisses Zeiträume von bezahlten Freistellungen von der Arbeit finanzieren. Gerade die Wertguthaben auf langfristig geführten Zeitwertkonten werden oft an eine externe Kapitalanlage geknüpft. Im Rahmen eines Partizipationsmodells wird die Renditeentwicklung der Kapitalanlage in vielen Unternehmen eins zu eins an die Mitarbeiter weitergereicht. Solche Zeitwertkonten können Bestandteile eines Total-Rewards-Ansatzes sein.
Für die Einrichtung eines Modells von Zeitwertkonten müssen Unternehmen mit einer Mitbestimmung vorher den Betriebsrat einbinden. Der Schritt ist rechtlich notwendig, aber auch deshalb zu empfehlen, um die Akzeptanz des Modells in der Belegschaft zu erhöhen. Ist ein Unternehmen durch Tarifverträge an bestimmte Vorschriften oder Beschränkungen im Hinblick auf Zeitwertkontenmodelle gebunden, dann sind auch die Tarifvertragsparteien vorab hinzuzuziehen, wenn das geplante Modell nicht konform mit den geltenden Tarifverträgen geht.
Darüber hinaus brauchen Arbeitgeber in der Regel folgende externe Dienstleister für die Vorbereitungen eines Zeitwertkontenmodells:
- einen Partner, der die Insolvenzsicherung durchführt,
- einen Administrator der Wertguthaben.
Generell lässt sich ein betriebliches Zeitwertkontenmodell für die gesamte Belegschaft öffnen. Werden einzelne Personen oder Gruppen davon ausgeschlossen, ist vorab der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen. Organe von Körperschaften, also die Mitglieder der Geschäftsführung, des Vorstands sowie des Aufsichtsrats, sind laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. I R 26/15) allerdings nicht berechtigt, an einem betrieblichen Zeitwertkontenmodell teilzunehmen.