Die Neuregelung zur Brückenteilzeit ist seit Januar 2019 in Kraft und im § 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Eine Befragung des ifo-Instituts und des Personaldienstleisters randstad unter knapp 1.000 Personalleitern zeigt jedoch, dass nur wenige Mitarbeiter diese Flexibilisierung ihrer Arbeitszeiten in Anspruch nehmen.
Lediglich 3 Prozent der Befragten gaben an, dass in ihren Unternehmen die befristete Teilzeit häufig zum Einsatz kommt. Etwa jeder zehnte Personalleiter (11 Prozent) sagte, dass sie gelegentlich beantragt werde. 22 Prozent stuften die Beantragung als selten ein. Insgesamt kommt das Arbeitszeitmodell nur in etwa jedem dritten Unternehmen zum Einsatz (36 Prozent).
Die Brückenteilzeit ermöglicht Arbeitnehmern, ihre Arbeitszeit für einen Zeitraum von einem bis fünf Jahren zu reduzieren und nach diesem Zeitraum wieder zur bisherigen Wochenarbeitszeit zurückzukehren. Einen Grund für die Brückenteilzeit müssen Arbeitnehmer nicht nennen.
Bis zum Inkrafttreten des Brückenteilzeitparagraphen zum Jahresbeginn 2019 hatten Arbeitnehmer lediglich einen rechtlichen Anspruch darauf, ihre Arbeitszeit zu reduzieren, nicht aber darauf, sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu erhöhen. Sie waren somit auf die Kulanz ihrer Arbeitgeber angewiesen.