Das ArbZG legt die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers im Hinblick auf die Arbeitszeit fest. Das Gesetz regelt vor allem die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer mit Zusammenhang mit der Gestaltung der Arbeitszeit. Auch regelt das ArbZG den Rahmen für mehr Flexibilität in den Arbeitszeiten. Sonntage und staatlich anerkannte Feiertage sind als Tage der Ruhe von der Arbeit geschützt. Auch schreibt das ArbZG die Konditionen für unterschiedliche Arbeitszeitmodelle fest.
Unter den Schutz des ArbZG fallen Arbeitnehmer über 18 Jahre in Betrieben und Verwaltungen aller Art, während es nicht für leitende Angestellte gilt (§ 18 mit weiteren Ausnahmen spezieller Gruppen). Im öffentlichen Dienst, Luftfahrt, See- und Binnenschifffahrt treffen spezielle Vorschriften zu.
Laut der Definition in § 2 I ArbZG ist Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepause. Im Hinblick auf die Beanspruchung des Arbeitnehmers werden unterschieden:
- Arbeitsbereitschaft stellt eine Arbeitszeit dar, in der der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz anwesend ist und stets bereit sein muss, in den Arbeitsprozess einzugreifen;
- Bereitschaftsdienst stellt auch eine Arbeitszeit dar, in der sich der Arbeitnehmer an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten muss und sich stets bereithalten muss, um zu arbeiten;
- Rufbereitschaft stellt keine Arbeitszeit dar, sondern der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich an einem selbst gewählten Ort auf Abruf zur Arbeit bereitzuhalten.
Das ArbZG und öffentlich-rechtliche Schutzgesetze regeln die Höchstgrenze für die zulässige Arbeitszeit. Hingegen schreiben sie nicht die konkreten Arbeitszeiten der Arbeitnehmer und die Vergütung der Arbeitszeit vor. Vielmehr geben der jeweils geltende Tarifvertrag und der einzelne Arbeitsvertrag Auskunft über die Wochenarbeitszeit eines Arbeitnehmers, über die Höhe der Vergütung nach Arbeitszeit und über die Überstundenregelung.
Der Arbeitgeber hat laut ArbZG das Recht, den Arbeitnehmer anzuweisen, in welchen Zeiträumen seine Arbeitszeit liegt, wobei der Betriebsrat hier ein Mitbestimmungsrecht hat. Dieses Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit, auf die Pausen, Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage, auf vorübergehende Verkürzungen oder Verlängerungen der betriebsüblichen Arbeitszeit (§ 87 I Nr. 2 und 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG); Kurzarbeit, Überstunden).
Das ArbZG schreibt eine regelmäßige Arbeitszeit pro Werktag von maximal acht Stunden vor. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist dann möglich, wenn die durchschnittliche Arbeitszeit innerhalb von sechs Kalenderwochen oder innerhalb von 24 Wochen nicht über acht Stunden pro Werktag beträgt (§ 3 ArbZG). Pausen von mindestens 30 Minuten sind nach spätestens sechs Stunden Arbeit einzulegen, wobei diese Pausen bereits im Voraus festzulegen sind. Beträgt die Arbeitszeit neun Stunden, fällt eine Pause von 45 Minuten an. Besondere Regelungen sieht das ArbZG für Nacht- und Schichtarbeit sowie für Sonn- und Feiertagsarbeit vor.