Rückenwind kommt aktuell auch von politischer und regulatorischer Seite. So hat die EU-Kommission auf der Grundlage des Pariser Klimaabkommens und der Agenda 2030 der Vereinten Nationen einen Aktionsplan für ein nachhaltiges Finanzsystem veröffentlicht. Ziel des Aktionsplans ist es, die Kapitalflüsse auf den Umbau einer nachhaltigen Wirtschaft auszurichten, Nachhaltigkeit stärker in das Risikomanagement zu integrieren und die Transparenz nachhaltiger Finanzprodukte zu fördern. Der EU-Aktionsplan sieht hierfür die Umsetzung von insgesamt zehn Maßnahmen vor.
In einem der ersten Schritt wurde dabei eine Taxonomie formuliert. Anhand dieser soll sich bestimmen lassen, von welchen Wirtschaftsaktivitäten eine positive Wirkung für das Klima und die Anpassung an den Klimawandel ausgeht. Die weit über bestehende grüne Definitionen hinausgehende Taxonomie gilt als Meilenstein. Dass es der EU mit dem Klimaschutz ernst ist, zeigt zudem die EU Sustainable Finance Disclosure Regulation, kurz SFDR, auf deutsch Offenlegungsverordnung. Sie regelt, wie Finanzmarktteilnehmer – darunter Versicherungen, Anbieter von Altersvorsorgeprodukten und Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge – über nachhaltige Investments und ESG-Risiken informieren müssen. Wenn beispielsweise mit ESG-Faktoren geworben wird, muss offengelegt werden, welche ESG-Faktoren berücksichtigt und welche Nachhaltigkeitsziele verfolgt werden. Zudem sollen Finanzmarktteilnehmer ESG-Risiken offenlegen. Das heißt, die Investoren haben darüber zu informieren, wie sie Nachhaltigkeitsrisiken im Anlageprozess integrieren und welche Renditerisiken für Anlageprodukte drohen, unabhängig davon, ob es sich um nachhaltige oder konventionelle Investments handelt.
Auch wenn die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) die Berücksichtigung von ESG-Kriterien in der Kapitalanlage nicht verpflichtend fordern, haben Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge den Umgang mit ESG-Faktoren in jedem Fall transparent zu machen. Das heißt, die Grundsätze der Anlagepolitik sind zu veröffentlichen – nicht nur gegenüber der Aufsicht, sondern auch gegenüber der Öffentlichkeit. In puncto Risikomanagement müssen ESG-Risiken für die Portfolios verpflichtend berücksichtigt werden.
Last but not least hat das Thema ESG inzwischen auch bei den über die betriebliche Altersvorsorge hinausgehenden Bestimmungen zur dritten Säule an Bedeutung gewonnen. Ein Beispiel sind die Bestimmungen zum Paneuropäischen Privaten Pensionsprodukt (PEPP). So sollen für diese langfristigen Altersvorsorgeprodukte ESG-Kriterien explizit berücksichtigt und entsprechende Informationen der Aufsichtsbehörde und den Sparern zur Verfügung gestellt werden.