Das neue Gesetz sieht unter anderem vor, dass Personen, die in medizinischen Einrichtungen oder in Gemeinschaftseinrichtungen arbeiten, in denen Minderjährige betreut werden oder in denen sich Flüchtlinge oder Asylbewerber aufhalten, einen Schutz gegen Masern nachweisen. Nachweispflichtig sind somit Tätige unter anderem in Krankenhäusern, Arzt- und Zahnarztpraxen, Tageskliniken, Kindertagesstätten, Schulen und Flüchtlingsunterkünften. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei den Angestellten um Personen handelt, die direkten Kontakt zu anderen Menschen haben oder beispielsweise als Reinigungs- oder Küchenkräfte in den Einrichtungen arbeiten.
Das neue Gesetz umfasst alle Personen, die nach 1970 geboren sind. Bei älteren Menschen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sie eine natürliche Immunität gegen Masern entwickelt haben und eine Übertragung des Virus durch sie unwahrscheinlich ist.
Alle betroffenen Beschäftigten müssen bis spätestens 31. Juli 2021 den Nachweis der Impfung erbringen. Wer jedoch ab dem 1. März 2020 seinen Beruf wechselt oder neu in eine der genannten Berufsgruppen einsteigt, muss bereits bei Arbeitsantritt seine Immunität gegen Masern oder eine Impfung nachweisen. Der Schutz kann entweder durch einen Eintrag im Impfpass oder – bei Personen, die bereits an Masern erkrankt waren – durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden.