Arbeitgeber haben – nicht nur bei Auslandseinsätzen ihrer Mitarbeiter – eine Fürsorgepflicht. Im Rahmen dieser Pflicht müssen sie prüfen, ob sie Maßnahmen zum Schutz von Leib und Leben ihrer Arbeitnehmer ergreifen müssen. Auf die rasche Ausbreitung des Coronavirus haben deutsche Unternehmen bereits reagiert und insbesondere Mitarbeiter aus der am schwersten betroffenen Region Wuhan nach Deutschland zurückgeholt und einen Reisestopp für Geschäftsreisen dorthin verhängt.
Aus arbeitsrechtlicher Sicht gibt es keine klaren Grenzen, wann die Fürsorgepflicht beginnt. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. So müssen Arbeitgeber jede einzelne Situation abwägen und beurteilen, wie hoch das Risiko für ihre Mitarbeiter ist, in bestimmte Länder zu reisen.
Bei der Abwägung ist in erster Linie relevant, wohin die Reise gehen soll. Arbeitgeber können sich dabei an den Einschätzungen der Weltgesundheitsorganisation WHO und den Reisehinweisen des Auswärtigen Amtes für verschiedene Regionen orientieren. Da sich die Situation allerdings täglich ändern kann, sollten Arbeitgeber die Entwicklungen in den Zielländern regelmäßig beobachten. Oft können sie erst kurz vor Reiseantritt entscheiden, ob Mitarbeiter eine Reise antreten können.