Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat eine neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel herausgegeben. Sie tritt im August 2020 in Kraft. Die Regel haben die Arbeitsschutzausschüsse beim Bundesarbeitsministerium gemeinsam mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erstellt.
Die Arbeitsschutzregel richtet sich an alle Bereiche des Wirtschaftslebens. Ziel ist es, das Infektionsrisiko für Beschäftigte zu senken und Neuinfektionen im betrieblichen Alltag zu verhindern. Abstand, Hygiene und das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen bleiben dafür die wichtigsten Instrumente.
Die Arbeitsschutzregel konkretisiert, welche Arbeitsschutzmaßnahmen Betriebe zum Infektionsschutz zusätzlich während der Pandemie umsetzen müssen. Die enthaltenen Maßnahmen umfassen den notwendigen Stand der Technik, arbeitsmedizinische und Hygieneregeln sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, die der Arbeitgeber bei seinen Maßnahmen zum Arbeitsschutz berücksichtigen muss. Die Regel enthält unter anderem Ausführungen zum Homeoffice, zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen, zu Abstandsregeln, zum Lüften, aber auch zum Betrieb von Kantinen. Zudem enthält sie einen Anhang zu Schutzmaßnahmen für besondere Arbeitsstätten und Arbeitsplätze sowie besondere betriebliche Einrichtungen wie Baustellen, land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Unterkünfte.
Andere spezifische Vorgaben, zum Beispiel aus der Biostoffverordnung oder aus dem Bereich des Infektionsschutzes, bleiben von der neuen Regel unberührt.