Für Grenzpendler regeln Doppelbesteuerungsabkommen – also Verträge zwischen Deutschland und anderen Staaten –, welcher Staat bei grenzüberschreitenden Aktivitäten das Besteuerungsrecht hat. Allerdings ist nicht immer einheitlich geregelt, welcher Staat bei Beschäftigten, die in einem Staat wohnen und in einem anderen Staat arbeiten, besteuern darf und wie in diesem Zusammenhang eine Homeofficetätigkeit zu bewerten ist. So kann sich in manchen Staaten das Besteuerungsrecht ändern, wenn eine bestimmte Anzahl an Tagen pro Monat oder Jahr überschritten wird, an denen der eigentliche Tätigkeitsstaat nicht aufgesucht wird, sondern Beschäftigte im Homeoffice arbeiten.
Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen der Bundesrepublik etwa mit Frankreich ändern die zusätzlichen Homeofficetage nichts an der vorgesehenen Aufteilung der Besteuerungsrechte. Anders sieht es bei Staaten wie etwa Luxemburg, den Niederlanden und Österreich aus. Dort kann ein erhöhtes Maß an Homeofficetagen zu einer Änderung der Aufteilung der Besteuerungsrechte und damit zu einer Änderung der steuerlichen Situation der betroffenen Beschäftigten führen.