Kurzarbeitergeld für Geschäftsführer
Im Fall des Sozialgerichts Speyer war im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung von Kurzarbeitergeld für den UG-Geschäftsführer eines Tourismus- und Sportunternehmens streitig, das infolge der Auswirkungen der Pandemie in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht war. Das Sozialgericht Speyer sprach dem Geschäftsführer das Kurzarbeitergeld zu. Die Argumentation der Antragsgegnerin, Kurzarbeitergeld könne für den Geschäftsführer nicht gewährt werden, weil er die Geschicke des Unternehmens leite und es gerade seine Aufgabe sei, neue Kunden zu finden und Kurzarbeit zu vermeiden, überzeugte das Gericht nicht. Es folgte vielmehr der Intention des Gesetzgebers, der mit dem Kurzarbeitergeld möglichst viele Arbeitsplätze erhalten will. Dazu gehöre auch der Arbeitsplatz eines Geschäftsführers, wenn zu befürchten sei, dass durch die Abweisung des Kurzarbeitergelds sein Arbeitsverhältnis gelöst werden müsste, so das Gericht. Da die UG sich auf die Durchführung von Reisen und Schülerbeförderung spezialisiert hat, sah das Gericht den Arbeitsplatz des Geschäftsführers gefährdet, wenn ihm kein Kurzarbeitergeld gewährt würde.