Infolge der raschen Ausbreitung des Coronavirus ist davon auszugehen, dass bei Unternehmen Lieferengpässe auftreten werden und sie infolgedessen nur eingeschränkt oder gar nicht arbeiten können. Möglich ist auch, dass Betriebe auf behördliche Anordnung schließen müssen.
In solchen Fällen können Arbeitgeber die betriebsübliche Arbeitszeit verkürzen und für ihre Beschäftigten Kurzarbeitergeld beantragen. Dabei wird der Arbeitnehmer von der Pflicht zur Arbeitsleistung teilweise befreit. Er verliert damit zwar in gleicher Höhe seinen Vergütungsanspruch, erhält aber als Ausgleich für den Verdienstausfall Kurzarbeitergeld. Beim Kurzarbeitergeld übernimmt die Bundesagentur für Arbeit für maximal zwölf Monate 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, bei Arbeitnehmern mit Kind 67 Prozent. Aufgrund von weiteren Neuregelungen im Mai 2020 zahlt die Agentur sogar höhere Werte – befristet bis 31. Dezember 2020.