Noch bis Jahresende 2021 können Unternehmen unter erleichterten Bedingungen Kurzarbeit einführen. Die Bundesregierung hat die Corona-Sonderregeln für Kurzarbeit um drei weitere Monate verlängert. Bis zum Jahresende 2021 gelten nun erleichterte Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld – auch für Betriebe, die erst nach dem 30. September Kurzarbeit einführen. Die Bundesregierung hat die Kurzarbeitergeldverordnung entsprechend angepasst.
Generell gilt bis Jahresende, dass nur 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebs von Arbeitszeitkürzungen betroffen sein müssen, damit der Betrieb Kurzarbeit anmelden kann. Auch Leibarbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beantragen.Bei Kurzarbeit erstattet die Bundesagentur für Arbeit weiterhin den Arbeitgebern die Sozialbeiträge in voller Höhe.
Beschäftigte, die von Kurzarbeit betroffen sind, erhalten mindestens 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Je nach Bezugsdauer und Kinderzulage können sie bis zu 87 Prozent ihres Nettolohns erhalten.