Unter den Begriff Benefits fällt eine Vielzahl von Möglichkeiten, die neben der monetären Vergütung auch gern als Sachbezüge oder Fringe-Benefits in das interne Vergütungssystem integriert werden. Sachbezügen sind beispielsweise Dienstwagen, die zum wirtschaftlichen Eigentum des Arbeitgebers gehören und die Mitarbeitern zur Privatnutzung und für Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte überlassen werden. Dieser Sachbezug führt zu einer Bewertung nach § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG. Benefits werden in den Unternehmen vor allem eingesetzt, um ihre Attraktivität auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Typische Benefits sind zum Beispiel Fitnesszuschüsse, Benzingutscheine oder Überlassungen firmeneigener Handys oder E-Bikes.
Betriebliche Altersversorgung
Der wichtigste Benefit in deutschen Unternehmen ist die betriebliche Altersversorgung (bAV). Sie stellt die zweite Schicht des dreischichtigen deutschen Altersvorsorgemodells dar. Neben der ersten Schicht, der gesetzlichen Altersvorsorge, und der dritten Schicht, der privaten Altersvorsorge.
Vertriebsvergütung
Für Vertriebsmitarbeiter wird typischerweise ein Zieleinkommen vereinbart. Dieses Zieleinkommen setzt sich aus einem garantierten Festgehalt sowie einem variablen Anteil zusammen. In solchen Außendienstfunktionen liegt der variable Anteil am Jahreszieleinkommen typischerweise deutlich höher als in Nicht-Vertriebsfunktionen.
Organvergütung
Als Organvergütung werden Bezüge für Vorstände und Aufsichtsräte, vor allem in Aktiengesellschaften, bezeichnet. Für die Organvergütung in Aktiengesellschaften gelten andere gesetzliche Grundlagen als für andere Beschäftigtengruppen, insbesondere das Aktienrecht, aber auch rechtlich unverbindliche Vorgaben und Empfehlungen wie der Deutsche Corporate Governance Kodex.
Entgelttransparenzgesetz
Die Zielsetzung des Entgelttransparenzgesetzes, das am 6. Juli 2017 in Kraft getreten ist, ist das Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit. So würde zum Beispiel eine unmittelbare Entgeltbenachteiligung vorliegen, wenn eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter wegen des Geschlechts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit ein geringeres Entgelt erhält, als sie eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter des jeweils anderen Geschlechts erhält, erhalten hat oder erhalten würde. Gerade eine Total Rewards-Strategie sollte darauf fußen, dass gleiche Arbeitsleistungen gleich entlohnt werden, auch wenn die individuelle Ausgestaltung eines Total Rewards-Paketes durchaus unterschiedlich ausfallen kann.