Im Zuge der Corona-Krise verabschiedete die Bundesregierung im Frühjahr 2020 mehrere konjunkturpolitische Maßnahmen, um die Auswirkungen der Pandemie auf die Wirtschaft und Bevölkerung abzumildern. Eine dieser Maßnahmen ist die Einführung von Corona-Beihilfen, allgemein auch als „Corona-Bonus“ bekannt.
Dadurch wird Unternehmen die Möglichkeit geschaffen, an ihre Mitarbeiter Sonderzahlungen bzw. Sachleistungen in Höhe von insgesamt bis zu 1.500 Euro lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei zu leisten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Die zunächst nur per BMF-Schreiben konkretisierte Corona-Beihilfe wurde später auch gesetzlich geregelt (§ 3 Nr. 11a EStG), so dass inzwischen Rechtssicherheit besteht.
Damit etwaige Arbeitgeberleistungen als begünstigte Corona-Beihilfe anerkannt werden, müssen insbesondere die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Leistung muss im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Corona-Krise erfolgen.
- Eine vertragliche Grundlage zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist erforderlich.
- Die Beihilfe muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden und nicht auf einer vor dem 1. März 2020 getroffenen Vereinbarung beruhen.
- Ein in diesem Zusammenhang vorgenommener Gehaltsverzicht und/oder eine Gehaltsumwandlung sind ausgeschlossen.
- Zahlung im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020,
- Eine Aufzeichnung im Lohnkonto ist erforderlich, jedoch keine Erfassung in der Lohnsteuerbescheinigung, so dass die Zuwendung auch nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt.
Corona-Beihilfen können grundsätzlich an die gesamte Belegschaft gezahlt werden oder auch nur an bestimmte Mitarbeitergruppen, die beispielsweise durch ihre Tätigkeit während der Pandemie besonders belastet sind. Auch kann hinsichtlich der Auszahlungshöhe zwischen verschiedenen Mitarbeitergruppen weiter differenziert werden. Ob die begünstigten Mitarbeiter in Vollzeit, Teilzeit bzw. als Mini-Jobber tätig sind oder ob ein Unternehmen für seine Mitarbeiter die Möglichkeit von Kurzarbeit wahrgenommen hat, spielt ebenfalls keine Rolle. Die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit bleibt insoweit bestehen. Unterschiedliche Behandlungen verschiedener Mitarbeitergruppen müssen grundsätzlich jedoch arbeitsrechtlich gerechtfertigt sein.
Immer mehr Unternehmen ergreifen die Möglichkeit, ihre Mitarbeiter durch Corona-Beihilfen zu unterstützen und wertzuschätzen. So haben zum Beispiel Deutsche Post DHL, Siemens, Microsoft, Zalando, Stihl, zahlreiche Einzelhandelsunternehmen sowie mittelständische Unternehmen einen Corona-Bonus bereits eingeführt. Sofern man diese Chance in Deutschland nutzen möchte, ist allerdings schnelles Handeln erforderlich. Nach derzeitiger Rechtslage soll die Begünstigung von Corona-Beihilfen zum Ende des Jahres auslaufen, wobei aktuell eine Verlängerung der Maßnahmen bis zum 31. Januar 2021 diskutiert wird.