Grundsätzlich richtet sich die Möglichkeit zur Leistung von Sonderzahlungen zur Vermeidung von Rentenabschlägen zunächst an die versicherte Person selbst. Die Ausgleichszahlung kann jedoch auch durch einen Dritten geleistet werden, beispielsweise durch den Arbeitgeber.
Das Besondere hierbei ist, dass solche durch den Arbeitgeber geleisteten Zahlungen in der Sozialversicherung als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten aufgrund des Verlustes des Arbeitsplatzes angesehen werden und somit in vollem Umfang beitragsfrei sind. Das heißt, es werden keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fällig, da diese Zahlungen nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV zählen.
Steuerlich bleibt lediglich die Hälfte der Ausgleichszahlung (lohn-)steuerfrei, wenn die Ausgleichsbeträge vom Arbeitgeber übernommen werden. Die verbleibende Hälfte des Sonderzahlungsbetrags wird von der Finanzverwaltung als Teil der Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG behandelt.
Auch eine klassische Abfindung, die für den Verlust des Arbeitsplatzes bzw. den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten gezahlt wird, unterliegt – genau wie die Ausgleichszahlungen – nicht dem Einbehalt von Sozialversicherungsbeiträgen, da sie sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes nicht der Zeit des aktiven Beschäftigungsverhältnisses zurechnen lässt und damit nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zählt.
Anders als die Ausgleichszahlung ist eine klassische Abfindung jedoch voll steuerpflichtig und ist somit vom Arbeitgeber dem Lohnsteuereinbehalt zu unterwerfen. Unter Umständen kann gegebenenfalls eine tarifermäßigte Besteuerung erfolgen, wobei diese nicht den gleichen Effekt erreichen wird wie im Fall der Ausgleichszahlungen.
Daher kann es im Einzelfall sinnvoll sein, statt einer klassischen Abfindungszahlung die Zahlung von Ausgleichsbeträgen zu vereinbaren. Damit die zuvor beschriebenen lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen eintreten, kann der Arbeitgeber maximal den von der Deutschen Rentenversicherung bescheinigten Ausgleichsbetrag zahlen. Der Arbeitgeber sollte sich hierfür die Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorlegen lassen. Außerdem sollte der Ausgleichsbetrag direkt vom Arbeitgeber an die Deutsche Rentenversicherung Bund geleistet werden, um sicherzustellen, dass der geleistete Betrag für den vereinbarten Zweck verwendet wird.