In Deutschland gibt es keine gesetzliche Verpflichtung, sich gegen das Corona-Virus impfen zu lassen. Arbeitgeber können somit auch keine Impfpflicht in ihren Betrieben einführen, da sie damit in das Privatleben der Arbeitnehmer eingreifen würden. Auch Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge dürfen keine Impfverpflichtung vorsehen. Derartige Impfanweisungen durch den Arbeitgeber wären erst möglich, wenn eine gesetzliche Impfplicht bestünde.
Ob sich aus anderen Regelungen eine rechtliche Grundlage für eine Impfpflicht ableiten lässt, ist aktuell nicht abschließend geklärt. So könnte sich aus der im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankerten gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme eine Impfpflicht ableiten. Das könnte allerdings frühestens der Fall sein, wenn sich herausstellt, dass Impfungen auch die Weitergabe des Virus verhindern. Auch Ansätze, dass sich aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers eine Impfpflicht ableiten ließe, sind voraussichtlich rechtlich nicht haltbar, da Arbeitgeber die Gesundheit ihrer Beschäftigten auch durch das Tragen von Schutzmasken, durch Abstandsregeln oder das Arbeiten im Homeoffice schützen können.
Anders könnte die Situation im Gesundheitswesen bewertet werden. Hier wird derzeit diskutiert, ob es eine Impfpflicht für Arbeitnehmer im pflegerischen und medizinischen Bereich geben soll. Von diesen Berufsgruppen geht eine besonders hohe Gefährdung aus: Zum einen sind sie potentielle Multiplikatoren des Corona-Virus, zum anderen sind sie unverzichtbar für die Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung. Somit könnte es sein, dass die Rechtsprechung dahin gehen wird, dass in diesen Berufsfeldern das Persönlichkeitsrechts des einzelnen hinter dem Wohl der Gesellschaft zurückstehen muss. Welche Konsequenzen es für Personal im Gesundheitswesen haben könnte, wenn es sich trotz einer Impfpflicht in diesem Bereich nicht impfen lässt, ist noch unklar.