Erstes Verfahren:
Im ersten Verfahren stellte der Kläger der Lebensgefährtin einen Firmenwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung. Der steuer- und sozialversicherungspflichtige Gegenwert der Fahrzeugüberlassung für private Zwecke sollte gegen den baren Vergütungsanspruch aufgerechnet werden.