Viele Unternehmen sind damit beschäftigt, Risiken in ihrem aktuellen bAV-Bestand zu minimieren. Das Bündeln von Ressourcen in der Abwicklung alter bAV-Pläne lässt oft wenig Raum für die Auseinandersetzung mit neuen Lösungen, so dass hier häufig das Erarbeiten von neuen, langfristigen bAV-Modellen, die in die übergeordnete Personalstrategie des Unternehmens passen, noch aufgeschoben wird. Das ist verständlich. Doch es gibt hier Unternehmen, die Analysen zum Umgang mit ihren bestehenden Plänen abgeschlossen und eine Strategie hierfür festgelegt haben. Sie wenden sich neuen Wegen der bAV zu.
Ebenso gibt es Unternehmen, in denen erstmals eine bAV eingeführt werden soll. Werden heute neue Versorgungspläne eingeführt, sind diese häufig Direktversicherungen unter Nutzung der steuerlichen Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG, nicht selten in der Form, dass der Arbeitgeberbeitrag davon abhängt, dass der Arbeitnehmer sich mit einem bestimmten Mindestbetrag am Aufbau seiner bAV beteiligt.
Werden Pläne im Durchführungsweg Direktzusage eingeführt, werden sie fast ausschließlich als wertpapiergebundene Zusage im Sinne des § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB oder als versicherungsrückgedeckte beitragsorientierte Leistungszusage ausgestaltet, oft auf Kapital- statt auf Rentenbasis. Bei diesen Gestaltungen sind die Beiträge kalkulierbar, Bilanzeffekte sind beherrsch- bzw. vermeidbar, und im Fall einer Versicherungslösung werden die Risiken der bAV weitgehend aus dem Unternehmen ausgelagert. Die zugesagte garantierte Verzinsung auf eingebrachte Beiträge wird heute in Anbetracht des Niedrigzinsumfelds tendentiell vorsichtiger gewählt als in alten Plänen, bei denen man häufig noch Verzinsungen mit 5 oder 6 Prozent jährlich findet. Wird der Kapitalstand bei Eintritt eines Versorgungsfalls über eine Transformationstabelle verrentet, werden die Rentenfaktoren in neuen Plänen ebenfalls aus Unternehmenssicht vorsichtiger kalkuliert als in alten Plänen.