Das BRSG ermöglicht es, eine rBZ im Rahmen eines Sozialpartnermodells per Tarifvertrag auf betrieblicher Ebene oder per Flächentarifvertrag einzuführen, wobei es für die Tarifpartner – auch für nicht tarifgebundene Betriebe – keine Pflicht gilt, ein SPM aufzulegen. Bei diesem Modell gelten vergünstigte Rahmenbedingungen für die Entgeltumwandlung über die versicherungsförmigen Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Dazu zählen ein höherer steuerfreier Höchstbetrag, die obligatorische Weitergabe der 15-prozentigen Ersparnis der Sozialversicherungs(SV)-Beiträge durch den Arbeitgeber an die Beschäftigten und die Option, die Teilnahme an der bAV per Tarifvertrag beim Betriebseintritt zu automatisieren (Opting-out).